AGB - René Horns Elektrotechnik

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AGB

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma René Horns Elektrotechnik
  1. Allgemeines: Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der René Horns Elektrotechnik erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB der René Horns Elektrotechnik haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen von AGB des Auftraggebers. Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Liefer- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie von René Horns Elektrotechnik schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Vertragsschluss: In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind - auch bezüglich der Preisangabe - unverbindlich. Maß- Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Die René Horns Elektrotechnik behält sich Eigentums- und insbesondere Urheberrechte an den von ihr erstellten Kostenvoranschlägen, Planungen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne die Zustimmung der René Horns Elektrotechnik weder vervielfältig noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an die René Horns Elektrotechnik zurückzugeben. Die René Horns Elektrotechnik behält sich vor, etwaige bei Vertragsabschluss festgelegte Bezeichnungen und Spezifikationen sowie Konstruktionen zu ändern, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
  3. Eigentumsvorbehalt: Die René Horns Elektrotechnik behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen rückzuübertragen. Dabei gehen Demontage und sonstige Kosten zulasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer. Wird der Liefergegenstand weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber seinen Kaufpreisanspruch an die René Horns Elektrotechnik ab, Letzterer nimmt die Abtretung an.
  4. Gewährleistung: Der Auftragnehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung am vereinbarten Ort zu prüfen. Weist die Ware offensichtliche Mängel auf oder wurde offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Auftraggeber dies der René Horns Elektrotechnik unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Bei berechtigter Rüge ist die René Horns Elektrotechnik zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Nachlieferung erneut mangelhaft, so ist die René Horns Elektrotechnik auf ihr Verlangen nochmals die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Sofern die René Horns Elektrotechnik nicht innerhalb einer Woche nachbessert, ist der Auftraggeber berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, werden ausgeschlossen und stehen den Auftraggeber nicht zu. Die Gewährleistung wird für die Dauer von 2 Jahren vereinbart. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubten Handlungen sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der René Horns Elektrotechnik oder deren Erfüllungsgehilfen beschränkt. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Elektroinstallation / Anlage haftet die René Horns Elektrotechnik nicht. Gleiches gilt bei einem etwaigen Fremdeingriff in das Gewerk der René Horns Elektrotechnik, in diesem Fall entfällt die Gewährleistung insgesamt. Auf gelieferte Teile gelten die Bestimmungen des Kaufrechts im BGB. Glühlampen und sonstige Leuchtkörper sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  5. Abnahme: Die René Horns Elektrotechnik ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung Teilabnahmen zu verlangen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen an den Teilabnahmen mitzuwirken.
  6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht: Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, zur Zurückhaltung oder zur Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden oder unstreitig sind.
  7. Zahlung: Für Materiallieferung ist die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma René Horns Elektrotechnik berechtigt, einen angemessene Vorauszahlung in Höhe des Wertes der Materiallieferung zu verlangen. Zahlungen sind im übrigen innerhalb von 14 Tagen, ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungen innerhalb von 7 Tagen gewährt die René Horns Elektrotechnik 2% Skonto auf den Rechnungsbruttobetrag. Zahlungen sind ausschließlich an die René Horns Elektrotechnik zu leisten, Vertreter ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht zum Inkasso nicht berechtigt. Wird ein Scheck des Auftraggebers eingelöst, so ist die René Horns Elektrotechnik berechtigt, jedwede Leistung zu verweigern, bis sämtliche offenen und fälligen Forderungen bezahlt sind und hinsichtlich des noch weiter entstehenden Werklohnes Sicherheit gem. §648a BGB geleistet worden ist. Die René Horns Elektrotechnik ist berechtigt, je nach Bauvorschritt und für bereits erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu fordern.
  8. Verzug: Der Auftraggeber kommt mit einer fälligen Zahlung spätesten in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Gegenüber einem Auftraggeber, der Verbraucher ist, gilt dies nur, wenn er auf diese Rechtsfolgen in der Rechnung oder Zahlunsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Der Zugang der Rechnung an den Auftraggeber wird spätestens drei Werktage nach Rechnungsdatum vermutet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
  9. Montagebedingungen: Für die Montagearbeiten gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung. Ferner gilt die Allgemeine Geschäftsbedingungen der René Horns Elektrotechnik. Bei Kabel, Leitungen, Rohen etc. dürfen 10 % für Verschnitt berechtigt werden.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile 25524 Itzehoe. Der Gerichtsstand Itzehoe gilt nur wenn der Vertragspartner der René Horns Elektrotechnik Kaufmann im Sinne der HGB ist.


 
Itzehoe, den 26. Juli 2007
rené horns ELEKTROTECHNIK  0179-2936276
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